1. Bankkonten & Vollmachten

Was viele nicht wissen: Ein Gemeinschaftskonto kann nicht einseitig aufgelöst werden. Beide Kontoinhaber müssen zustimmen. Was du aber sofort tun kannst: die Einzelverfügungsbefugnis des Partners widerrufen — dann sind für jede Transaktion beide Unterschriften nötig. Hast du deinem Partner eine Vollmacht auf dein Einzelkonto erteilt, kannst du diese ohne Angabe von Gründen sofort und formlos widerrufen.

Vier Sofortmaßnahmen für die Konten

  • Kontovollmacht auf Einzelkonten widerrufen — schriftlich bei der Bank, persönlich in der Filiale oder per Einschreiben. Kein Grund erforderlich, wirkt sofort. Gilt für Girokonto, Sparkonto, Depot.
  • Einzelverfügungsbefugnis am Gemeinschaftskonto einschränken — schriftlich die "Nur-noch-gemeinsam-Verfügung" beantragen. Ab diesem Moment kann der Partner nicht mehr allein abheben oder überweisen. Die Bank ist verpflichtet, dem Antrag stattzugeben.
  • Eigenes Einzelkonto eröffnen, falls noch nicht vorhanden. Gehalt und Einkommen dorthin umleiten, neue Bankverbindung bei laufenden Verträgen hinterlegen.
  • Kontostand dokumentieren — heute. Alle Konto- und Depotauszüge ausdrucken oder als PDF sichern. Das ist dein Nachweis für den späteren Zugewinnausgleich.

Das Guthaben eines Gemeinschaftskontos gehört grundsätzlich je zur Hälfte beiden Partnern (§ 430 BGB). Hebt einer nach der Trennung mehr als seinen hälftigen Anteil ab, ist das schadensersatzpflichtig (§ 826 BGB) — durchsetzen musst du den Anspruch aber gerichtlich. Vorsorge ist einfacher als Klage.

2. Vollmachten und rechtliche Dokumente prüfen

Neben Bankvollmachten existieren oft weitere Vollmachten, die mit der Trennung nicht automatisch enden:

  • Vorsorge- oder Generalvollmacht — mit weitreichenden Befugnissen über Finanzen, Immobilien und Verträge. Eine privatschriftliche Vollmacht widerrufst du schriftlich per Einschreiben an den Partner; parallel legst du den Widerruf allen Institutionen vor, bei denen die Vollmacht verwendet wurde. Eine notariell beurkundete Vollmacht widerrufst du formell beim Notar und meldest den Widerruf dem Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer.
  • Depot-, Immobilien- oder Behördenvollmachten — einzeln prüfen und widerrufen, wenn sie dem Partner Zugriff geben.
  • Patientenverfügung — regelt deinen eigenen medizinischen Willen und bleibt bei einer Trennung grundsätzlich gültig. Prüfe aber: Ist der Partner dort als Vertrauensperson eingetragen? Dann anpassen.

3. Testament & Erbrecht — der gefährlichste Blindspot

Der größte Irrtum nach einer Trennung: "Wir sind getrennt, also erbt er/sie nichts mehr." Falsch. Solange die Ehe nicht rechtskräftig geschieden ist, bleibt dein Ehepartner gesetzlicher Erbe.

Das Trennungsjahr kann ein Jahr dauern, das Scheidungsverfahren danach nochmals Monate. In dieser gesamten Zeit besteht voller Erbanspruch des Partners. Das Erbrecht erlischt vorzeitig nur, wenn zum Zeitpunkt des Todes bereits ein Scheidungsantrag gestellt und der andere Partner diesem zugestimmt hat — oder selbst einen Antrag gestellt hat (§ 1933 BGB).

Was jetzt getan werden sollte

  • Einzeltestament (handschriftlich oder notariell) — jederzeit formlos einseitig widerrufbar. Ein neues handschriftliches Testament verfasst du mit Datum, Ort und Unterschrift. Für Rechtssicherheit ist ein notarielles Testament empfehlenswert.
  • Gemeinschaftliches Testament ("Berliner Testament") — kann nicht einfach zerrissen werden. Der einseitige Widerruf geht nur durch notarielle Widerrufserklärung, die dem anderen Partner nachweislich zugestellt werden muss (Zustellung per Gerichtsvollzieher empfohlen). Erst nach Zustellung wird das gemeinschaftliche Testament unwirksam.
  • Erbvertrag — noch komplexer, Auflösung meist nur gemeinsam oder über ein Anfechtungsrecht. Hier unbedingt Anwalt einschalten.

Beachte außerdem den Pflichtteil: Während der Ehe bleibt der Pflichtteilsanspruch des Partners bestehen, auch wenn du ihn testamentarisch enterbst. Ein neues Testament reduziert den Anspruch, beseitigt ihn aber nicht vollständig.

4. Bezugsberechtigte bei Lebensversicherungen

Die Scheidung ändert nichts automatisch an der Bezugsberechtigung einer Lebensversicherung. Steht dein Partner als Bezugsberechtigter im Versicherungsvertrag und du stirbst während des Trennungsjahres, bekommt er die volle Auszahlung — unabhängig davon, was im Testament steht. Der Versicherungsvertrag geht vor.

Sofortmaßnahme: Alle Lebens-, Risikoleben- und privaten Rentenversicherungen prüfen und den Bezugsberechtigten schriftlich bei der Versicherung ändern (Einschreiben). Bei einem unwiderruflichen Bezugsrecht ist die Zustimmung des eingetragenen Begünstigten erforderlich — dann Anwalt einschalten.

5. Vermögensstatus dokumentieren

Der Zugewinnausgleich — die finanzielle Kernfrage jeder Scheidung — basiert auf einem Stichtag. Dieser Stichtag ist nicht der Tag der Trennung, sondern der Tag der Zustellung des Scheidungsantrags (§ 1384 BGB).

Alles, was du zwischen Trennung und Zustellung des Scheidungsantrags verdienst, ansparst oder an Vermögen aufbaust, fließt noch in den Zugewinnausgleich ein. Dein Partner kann außerdem nach § 1379 Abs. 2 BGB Auskunft über dein Vermögen zum Trennungszeitpunkt verlangen — und du kannst das von ihm verlangen. Wer jetzt sauber dokumentiert, schützt sich vor falschen Behauptungen.

Was heute erfasst werden sollte

  • Konten & Liquidität: Kontoauszüge aller Giro-, Spar- und Tagesgeldkonten mit aktuellem Stand und Datum; Depotauszüge (Aktien, ETFs, Fonds, Anleihen); Wallet-Screenshots für Kryptowerte; Bausparverträge.
  • Immobilien: Grundbuchauszüge, Kauf- oder Wertschätzung, Restschuld laufender Finanzierungen.
  • Fahrzeuge: aktueller Zeitwert (DAT/Schwacke), Fahrzeugbrief.
  • Unternehmen und Beteiligungen: Nominalwerte, letzte BWA oder Jahresabschluss, frühere Bewertungen.
  • Schulden: alle laufenden Kredite mit Restschuld, Kreditkartenschulden, private Darlehen.
  • Sonstiges Vermögen: Lebens- und private Rentenversicherungen mit Rückkaufswert, Schmuck, Kunst, Sammlungen. Erbschaften und Schenkungen gehören dokumentiert — sie zählen in der Regel nicht zum Zugewinn, aber du musst das nachweisen können.

Alles ausdrucken oder als PDF sichern und außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufbewahren — bei Eltern, im Büro oder in einer Cloud, die nur du nutzt. Sichere parallel die persönlichen Dokumente: Personalausweis, Heiratsurkunde, Familienstammbuch, Geburtsurkunden der Kinder, letzte Gehaltsabrechnungen, letzte drei Einkommensteuerbescheide und Steuererklärungen, Kreditverträge, Versicherungspolicen, den Ehevertrag (falls vorhanden).

6. Versicherungen — Sofortcheck

  • Krankenversicherung (GKV). Eine Familienversicherung endet nicht mit der Trennung, sondern erst mit rechtskräftiger Scheidung. Einkommensgrenze 2025: 535 €/Monat. Nach der Scheidung wirst du automatisch freiwilliges Mitglied der bisherigen Krankenkasse; innerhalb von zwei Wochen kannst du wechseln. Kinder bleiben familienversichert, unabhängig von der Scheidung.
  • Haftpflicht. Der mitversicherte Partner bleibt bis zur Scheidung geschützt. Zieht ein Partner aus und nimmt einen neuen Partner auf, erlischt der Schutz für den Mitversicherten sofort. Wer auszieht, sollte eine eigene Haftpflicht abschließen.
  • Hausrat. Zieht ein Partner aus, besteht in beiden Wohnungen Versicherungsschutz bis zum Ende des laufenden Versicherungsjahres, mindestens aber 6 Monate. Danach nur noch in der Wohnung des Versicherungsnehmers.
  • Berufsunfähigkeitsversicherung. Begünstigte Person prüfen und gegebenenfalls anpassen.
  • KFZ-Versicherung. Versicherungsnehmer und Halter prüfen; bei getrennten Haushalten gegebenenfalls separate Versicherung.

7. Trennungsunterhalt — schriftlich einfordern

Trennungsunterhalt ist ab dem Tag der Trennung berechtigt, wenn ein Einkommensunterschied besteht — aber nur, wenn er auch eingefordert wird. Der Anspruch entsteht nicht automatisch. Wer den Unterhalt nicht schriftlich beim Partner einfordert, verliert den Anspruch für die vergangene Zeit.

Schreibe dem Partner deshalb noch im Monat der Trennung eine kurze schriftliche Aufforderung, dass du Trennungsunterhalt forderst. Damit wird der Anspruch rückwirkend zum Monatsbeginn gesichert. Die Berechnung (bereinigtes Nettoeinkommen, Selbstbehalt) gehört anschließend in die Hand einer Fachanwältin oder Beratung — Orientierungswert 2025 sind 45 % des bereinigten Nettoeinkommens (bei Alleinverdiener-Ehe) bzw. 45 % der Einkommensdifferenz, bei einem Selbstbehalt von 1.600 € (erwerbstätig) beziehungsweise 1.475 € (nicht erwerbstätig).

Wann du hier sofort professionelle Hilfe brauchst

  • wenn hohe Vermögenswerte, Unternehmensanteile oder mehrere Konten betroffen sind,
  • wenn der andere Teil bereits Geld verschiebt, Konten leerräumt oder Unterlagen zurückhält,
  • wenn ein gemeinschaftliches Testament, ein Erbvertrag oder notarielle Vollmachten bestehen,
  • wenn es Streit um die Wohnung, den Zugriff auf Unterlagen oder eskalierende Konflikte gibt.

In diesen Situationen reicht Selbstorganisation meist nicht aus. Dann solltest du früh anwaltlich oder notariell prüfen lassen, welche Sofortschritte in deinem Fall belastbar sind.

Kompakte Checkliste: erste 72 Stunden

  • Kontovollmacht auf Einzelkonten widerrufen (schriftlich bei der Bank)
  • Einzelverfügungsbefugnis beim Gemeinschaftskonto einschränken
  • Eigenes Einzelkonto eröffnen und Gehalt umleiten
  • Konto- und Depotstände mit Datum dokumentieren
  • Vorsorge-, General- und Bankvollmachten widerrufen
  • Bestehendes Testament prüfen, neues Testament verfassen
  • Bei gemeinschaftlichem Testament: Notartermin für Widerrufserklärung
  • Bezugsberechtigte bei allen Lebensversicherungen ändern
  • Vollständige Vermögensaufstellung erstellen und außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufbewahren
  • Trennungszeitpunkt schriftlich festhalten
  • Krankenversicherungsschutz, Haftpflicht, Hausrat prüfen
  • Trennungsunterhalt schriftlich einfordern, falls anspruchsberechtigt

Wichtige Rechtsgrundlagen dieser Ebene

  • § 1361 BGB — Trennungsunterhalt
  • § 1379 Abs. 2 BGB — Auskunftsanspruch Vermögen zum Trennungszeitpunkt
  • § 1384 BGB — Stichtag Zugewinnausgleich (Zustellung Scheidungsantrag)
  • § 1933 BGB — Erlöschen des Ehegattenerbrechts bei Scheidungsantrag
  • § 430 BGB — Ausgleich beim Gemeinschaftskonto
  • § 826 BGB — Schadensersatz bei sittenwidriger Schädigung