4a · Immobilien

Eine gemeinsame Immobilie ist der häufigste Streitpunkt bei Scheidungen mit Vermögen. Es gibt vier Auswege — aber sie sind nicht gleichwertig. Wer nicht handelt, landet in der schlechtesten Option.

Die vier Optionen

Option 1: Gemeinsamer Verkauf an Dritte. Der Erlös wird nach Abzug der Restschuld und Verkaufskosten aufgeteilt, in der Regel hälftig. Maximaler Erlös zum Marktpreis, klare Trennung — setzt aber Einigkeit über Preis, Makler und Zeitpunkt voraus. Ohne klaren Verkehrswert (Gutachter oder Maklereinschätzung) gibt es keine Verhandlungsbasis.

Option 2: Einer kauft den anderen aus. Ein Partner übernimmt die Immobilie vollständig, der andere bekommt seinen Anteil ausgezahlt. Formel: (Verkehrswert minus Restschuld) geteilt durch 2. Beispiel: Haus 450.000 €, Restschuld 180.000 €, Eigenkapital 270.000 € → Auszahlung 135.000 €. Voraussetzung: Die Bank muss zustimmen und die Bonität des übernehmenden Partners bestätigen. Steuerlich ein Vorteil: Übertragungen zwischen Ehegatten im Rahmen der Scheidungsfolgenvereinbarung sind grunderwerbsteuerfrei (§ 3 Nr. 5 GrEStG). Eine Vorfälligkeitsentschädigung fällt bei reiner Umschreibung in der Regel nicht an — bei tatsächlichem Verkauf oder vorzeitiger Rückzahlung dagegen schon.

Option 3: Gemeinsam behalten und vermieten. Beide bleiben Miteigentümer, die Immobilie wird vermietet. Erfordert dauerhafte Kooperation mit dem Ex-Partner — funktioniert nur bei einem sehr sachlichen Verhältnis. Für die Mehrheit keine praktikable Langzeitlösung; schiebt das Problem meist nur auf.

Option 4: Teilungsversteigerung — das letzte Mittel. Wenn keine Einigung möglich ist, kann jeder Miteigentümer beim zuständigen Amtsgericht eine Teilungsversteigerung beantragen. Der Erlös liegt typischerweise 20–30 % unter dem Marktwert, hinzu kommen Verfahrenskosten (Gericht, Sachverständiger). Das Verfahren dauert Monate bis über ein Jahr — beide Parteien verlieren Vermögen. Manchmal ist die ernsthafte Androhung der Teilungsversteigerung ein Hebel zur Einigung.

Wer bleibt während des Trennungsjahres?

Beide Partner haben grundsätzlich das Recht, in der gemeinsamen Wohnung zu bleiben. Niemand kann den anderen einfach rauswerfen. Das Familiengericht kann einem Partner die alleinige Nutzung zuweisen (§ 1361b BGB), wenn das Wohl eines gemeinsamen Kindes es erfordert, ein Partner Gewalt ausgeübt hat oder das Zusammenleben für einen Partner unzumutbar ist. Zieht ein Partner aus der gemeinsamen Immobilie aus, hat er Anspruch auf Nutzungsentschädigung vom verbleibenden Partner — Richtwert ist die ortsübliche Miete für seinen Anteil (typischerweise 50 %).

Finanzierung und Bank

Solange der Kredit läuft, haften beide Partner zu 100 % — unabhängig davon, wer die Rate tatsächlich zahlt. Eine schriftliche Vereinbarung zwischen den Partnern, wer die Rate bedient und wie das mit Unterhalt oder Nutzungsentschädigung verrechnet wird, ist dringend zu empfehlen. Die Grundschuld bleibt im Grundbuch eingetragen, bis der Kredit vollständig getilgt ist — sie kann nicht einseitig gelöscht werden.

Spekulationssteuer — die häufig vergessene Falle

Wer eine Immobilie innerhalb von 10 Jahren nach dem Kauf verkauft, muss auf den Gewinn Einkommensteuer zahlen (§ 23 EStG). Ausnahme: Wenn die Immobilie im Verkaufsjahr und in den beiden vorangegangenen Kalenderjahren selbst bewohnt wurde, entfällt die Steuer. Nach Ablauf der 10-Jahres-Frist entfällt sie ohnehin.

Das Scheidungs-Problem: Ein BFH-Urteil von 2023 hat klargestellt — zieht ein Partner aus und nutzt die Immobilie nicht mehr selbst, gilt die Selbstnutzungsausnahme für seinen Anteil nicht, auch wenn das gemeinsame Kind noch in der Wohnung lebt. Konsequenz: Der ausgezogene Partner kann Spekulationssteuer auf seinen Anteil zahlen müssen. Wenn die 10-Jahres-Frist noch nicht abgelaufen ist, lohnt die frühe Abstimmung mit einer Steuerberaterin.

Bewertung der Immobilie — ohne Wert keine Einigung

  • Maklereinschätzung — kostenlos, schnell, unverbindlich. Erste Orientierung, nicht gerichtsfest.
  • Sachverständigengutachten — 500–2.000 €, verbindlich und gerichtsfest. Empfehlenswert, wenn der Wert strittig ist oder die Differenz einen großen Einfluss auf den Zugewinn hat.
  • Finanzamt-Bewertung — für erbschaftsteuerliche Zwecke, oft unter dem Marktwert und für Kaufpreisverhandlungen nicht geeignet.

Wann du hier professionelle Hilfe brauchst

  • wenn keine Einigkeit über Verkauf, Übernahme oder Teilungsversteigerung besteht,
  • wenn die Bank einen Schuldner nicht aus der Haftung entlässt,
  • wenn der Immobilienwert strittig ist,
  • wenn Spekulationssteuer oder Nutzungsentschädigung ins Spiel kommen.

4b · Kinder & Unterhalt

Das Kindesrecht wird vom Gesetz stark reglementiert — aber es gibt mehr Gestaltungsspielraum als die meisten denken. Entscheidungen, die jetzt getroffen werden (oder nicht getroffen werden), bestimmen den Alltag der nächsten Jahre.

Sorgerecht

Das Sorgerecht regelt, wer über alle wesentlichen Angelegenheiten des Kindes entscheidet — Schulwahl, Gesundheit, Religion, Auslandsreisen, Umzüge. Der wichtigste Grundsatz: Die Scheidung ändert nichts am gemeinsamen Sorgerecht. Nach § 1687 BGB behalten beide Elternteile nach der Trennung das gemeinsame Sorgerecht — es sei denn, ein Gericht entscheidet ausdrücklich anders. Alleiniges Sorgerecht wird nur übertragen, wenn das Kindeswohl es zwingend erfordert, ein Elternteil nachweislich kooperationsunfähig ist oder häusliche Gewalt beziehungsweise Gefährdung vorliegt. Die Hürden sind hoch.

Im Alltag gilt: Entscheidungen des täglichen Lebens trifft der betreuende Elternteil allein, Entscheidungen von erheblicher Bedeutung (Schulwechsel, Operation) brauchen Einigkeit.

Aufenthaltsbestimmungsrecht und Modelle

  • Residenzmodell (Standard) — das Kind lebt hauptsächlich bei einem Elternteil, der andere hat ein Umgangsrecht, typischerweise jedes zweite Wochenende plus Ferienregelung.
  • Wechselmodell (Paritätsmodell) — das Kind lebt abwechselnd bei beiden Elternteilen, idealerweise 50/50. Das Gericht kann das Wechselmodell seit einer BGH-Entscheidung von 2017 auch gegen den Willen eines Elternteils anordnen, wenn es dem Kindeswohl entspricht. Voraussetzung sind grundsätzliche Kooperationsfähigkeit, räumliche Nähe der Wohnungen und ein passender Schulalltag.

Im Wechselmodell berechnet sich der Unterhalt anders: Beide tragen Kosten, der besserverdienende zahlt anteilig an den schlechterverdienenden.

Umgangsrecht

Jedes Kind hat ein Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen (§ 1684 BGB) — unabhängig vom Sorgerecht. Jeder Elternteil hat das Recht und die Pflicht zum Umgang. Verhindert ein Elternteil ohne guten Grund den Umgang des anderen, drohen Ordnungsgeld bis 25.000 €, Ordnungshaft und im Extremfall die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts.

Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle 2026

Die Düsseldorfer Tabelle ist der bundesweite Standard. Die neue Tabelle gilt seit dem 1. Januar 2026 (OLG Düsseldorf, Pressemitteilung Dezember 2025). Mindestunterhalt 2026 in der ersten Einkommensgruppe (bis 2.100 € Netto):

  • 0–5 Jahre: 486 €/Monat
  • 6–11 Jahre: 558 €/Monat
  • 12–17 Jahre: 653 €/Monat
  • Ab Volljährigkeit: 693 €/Monat (Orientierungswert für Kinder im Haushalt eines Elternteils)

Kindergeld 2026: 259 €/Monat. Das Kindergeld wird zur Hälfte auf den Unterhalt angerechnet — der Unterhaltspflichtige zahlt also den Tabellenunterhalt abzüglich der Hälfte des Kindergelds. Beispiel Altersstufe 1: 486 € minus 129,50 € = 356,50 €/Monat Zahlbetrag.

Mit steigendem Einkommen wachsen die Beträge über 15 Einkommensgruppen bis 11.200 € Netto. Für die Eingruppierung zählt das bereinigte Nettoeinkommen (Bruttoeinkommen minus Steuern, Sozialabgaben und pauschal 5 % berufsbedingte Fahrtkosten). Selbstbehalt 2026 (unverändert gegenüber 2025): 1.450 €/Monat für erwerbstätige, 1.200 €/Monat für nicht erwerbstätige Unterhaltspflichtige.

Unterhaltsvorschuss und Volljährigkeit

Zahlt der Unterhaltspflichtige nicht, kann der betreuende Elternteil beim Jugendamt Unterhaltsvorschuss beantragen — für Kinder bis 17 Jahre, ohne zeitliche Begrenzung. Die Unterhaltspflicht endet nicht automatisch mit der Volljährigkeit: Solange ein Kind in Ausbildung oder Erststudium ist, besteht die Pflicht weiter — dann anteilig von beiden Elternteilen.

Kindergeld und Alleinerziehendenentlastungsbetrag

Das Kindergeld erhält grundsätzlich der Elternteil, bei dem das Kind seinen Hauptwohnsitz hat — beim Wechsel muss es neu bei der Familienkasse beantragt werden; das läuft nicht automatisch. Wer das Kind hauptsächlich betreut und allein lebt (kein neuer Partner im Haushalt), kann den Alleinerziehendenentlastungsbetrag geltend machen — 2026: 4.260 €/Jahr für das erste Kind, plus 240 €/Jahr für jedes weitere Kind. Dafür wird beim Finanzamt Steuerklasse II beantragt.

Wann du hier professionelle Hilfe brauchst

  • wenn es Streit um Aufenthaltsbestimmungsrecht, Umzug oder Schulwahl gibt,
  • wenn Umgang verweigert, massiv erschwert oder komplett ausgeschlossen werden soll,
  • wenn Vorwürfe von Gewalt, Kindeswohlgefährdung oder Erziehungsunfähigkeit im Raum stehen,
  • wenn der Unterhalt wegen schwankendem Einkommen, Selbstständigkeit oder Sonderbedarfen nicht klar berechenbar ist.

4c · Versorgungsausgleich

Der Versorgungsausgleich ist der unsichtbare Vermögensverlust der Scheidung — weil er sich erst Jahrzehnte später bemerkbar macht. Wer die Mechanismen kennt, kann gegensteuern — aber nur vor der Scheidung.

Das Grundprinzip

Der Versorgungsausgleich gleicht die Rentenansprüche aus, die beide Partner während der Ehezeit aufgebaut haben. Er wird vom Familiengericht automatisch durchgeführt — ohne dass einer der Partner einen Antrag stellen muss. Ziel ist die gleiche Aufteilung der Altersversorgung. Wer in der Ehe mehr eingezahlt hat, gibt die Hälfte des Mehr-Anspruchs ab. Das reduziert die spätere monatliche Rente — oft dauerhaft, auch wenn der Empfänger später wieder heiratet.

Ehezeit: vom Tag der standesamtlichen Eheschließung bis zum letzten Tag des Monats vor dem Monat, in dem der Scheidungsantrag zugestellt wurde. Alles, was vor der Ehe oder nach dem Stichtag aufgebaut wurde, bleibt unangetastet.

Welche Versorgungen ausgeglichen werden

  • Gesetzliche Rentenversicherung (DRV) — die Rentenpunkte aus der Ehezeit werden zwischen den Partnern aufgeteilt.
  • Betriebliche Altersvorsorge (bAV) — alle Formen (Direktzusage, Pensionskasse, Pensionsfonds, Unterstützungskasse, Direktversicherung) werden einbezogen. In der Regel interne Teilung (eigenes Konto beim selben Versorgungsträger), bei unwirtschaftlichen Fällen externe Teilung.
  • Private Rentenversicherungen (kapitalgedeckt, nicht Kapital-Lebensversicherungen) — maßgeblich ist der Ehezeitanteil des Deckungskapitals.
  • Riester-Rente — wird ausgeglichen; bei externer Teilung kann der ausgleichsberechtigte Partner einen eigenen Riester-Vertrag erhalten und die staatliche Förderung behalten.
  • Rürup-Rente (Basisrente) — ausschließlich interne Teilung, da Rürup-Renten nicht übertragbar sind.
  • Beamtenpension — die Berechnung erfolgt durch das jeweilige Versorgungsamt anhand der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten, der Besoldungsgruppen und des Kapitalwerts.
  • Versorgungswerke für freie Berufe (Anwälte, Ärzte, Architekten, Notare) — ebenfalls ausgeglichen, Berechnung je nach Versorgungswerk.

Rechenbeispiel

15 Jahre Ehe. Er hat die ganze Zeit Vollzeit gearbeitet, sie zunächst Vollzeit, dann nach dem Kind deutlich weniger:

  • Er — gesetzliche Rente: 550 €/Monat, bAV: 200 €/Monat, Summe: 750 €
  • Sie — gesetzliche Rente: 180 €/Monat, bAV: 0 €, Summe: 180 €
  • Differenz: 570 €
  • Ausgleich: Er gibt 285 €/Monat ab — verbleibende Rente je 465 €/Monat

Bei 20 Jahren Rentenbezug sind das für den Hauptverdiener rund 68.000 € weniger Gesamtrente. Der Versorgungsausgleich wird sofort wirksam, sobald das Scheidungsurteil rechtskräftig ist.

Ausschluss des Versorgungsausgleichs

Der Versorgungsausgleich kann per Scheidungsfolgenvereinbarung oder Ehevertrag ausgeschlossen oder modifiziert werden — aber nur, wenn die Vereinbarung notariell beurkundet und nicht sittenwidrig ist. Sinnvoll ist ein Ausschluss vor allem bei ähnlichen Rentenansprüchen beider Partner, bei kurzen Ehen unter drei Jahren (hier findet der Ausgleich ohnehin nur auf Antrag statt, § 3 Abs. 3 VersAusglG) oder wenn andere Leistungen als Ausgleich übertragen werden. Das Gericht verwirft eine Vereinbarung, wenn sie eine einseitig überfordernde Belastung darstellt oder zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses absehbar war, dass einer der Partner keine eigene Altersvorsorge aufbauen kann.

Was jetzt sinnvoll ist

  • Rentenauskunft bei der Deutschen Rentenversicherung anfordern — kostenlos unter deutsche-rentenversicherung.de oder telefonisch über 0800 1000 4800.
  • bAV-Wertmitteilung beim Arbeitgeber anfordern, inklusive Ehezeitanteil.
  • Versorgungslücke nach dem Ausgleich berechnen.
  • Prüfen, ob ein Ausschluss gegen andere Leistungen (Immobilienanteil, Barzahlung) sinnvoll ist — notariell beurkundet und vor Rechtskraft der Scheidung.

4d · Steuern

Steuern sind kein Nebenthema der Scheidung — sie können den finanziellen Ausgang erheblich beeinflussen. Wer die Hebel kennt (Realsplitting, Steuerklasse, Spekulationssteuer), kann Tausende Euro sparen oder verlieren.

Steuerklasse im Trennungsjahr

Im Jahr der Trennung dürfen beide Partner die bisherige Lohnsteuerklasse (III/V oder IV/IV) zunächst beibehalten — auch wenn sie getrennt leben. Spätestens zum 31.12. des Trennungsjahres muss die Steuerklasse an die neue Situation angepasst werden. Ab dem Folgejahr gilt Steuerklasse I (oder II bei Alleinerziehenden), und eine gemeinsame Veranlagung ist nicht mehr möglich. Seit 2018 kann ein Partner die Steuerklasse auch ohne Zustimmung des anderen wechseln.

Zusammenveranlagung — letzter Hebel im Trennungsjahr

Wenn die Trennung nicht im ersten Quartal stattfand, kann im Trennungsjahr noch eine gemeinsame Veranlagung stattfinden. Der Splitting-Vorteil kann bei deutlichen Einkommensunterschieden Hunderte bis Tausende Euro ausmachen. Bedingung: Beide müssen im Veranlagungsjahr zeitweise zusammengelebt haben — eine Trennung im November macht die gemeinsame Veranlagung für das gesamte Jahr noch möglich. Ab dem Folgejahr gibt es nur noch getrennte Veranlagung und kein Ehegattensplitting mehr.

Realsplitting — Unterhalt steuerlich absetzen

Der Unterhaltszahler kann Unterhaltszahlungen an den Ex-Partner als Sonderausgaben absetzen (§ 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG). Der Empfänger muss sie als Einkommen versteuern. Das nennt sich Realsplitting. Maximalbetrag 2025/2026: 13.805 €/Jahr — rund 1.150 €/Monat steuerlich absetzbar. Bei einem Steuersatz von 35 % spart das bis zu 4.832 €/Jahr an Steuern.

Voraussetzungen: Antrag beim Finanzamt über die Anlage U, schriftliche Zustimmung des Empfängers (Mitunterschrift der Anlage U), Versteuerung der Zahlungen durch den Empfänger. Der Zahler muss den Empfänger für die dadurch entstehenden Nachteile entschädigen — höhere Steuern, höhere Krankenkassenbeiträge, Verlust steuerlicher Vorteile. In der Praxis wird das oft pauschal im Unterhaltsvertrag geregelt. Trotzdem lohnt es sich: Wenn der Zahler einen deutlich höheren Steuersatz hat als der Empfänger, entsteht netto ein Vorteil für beide.

Alternative ohne Zustimmung

Ohne Zustimmung des Empfängers kann Unterhalt als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden (§ 33a EStG). Der Höchstbetrag ist hier der steuerliche Grundfreibetrag — 2026 rund 12.348 €/Jahr (2025: 12.096 €). Damit geringer als beim Realsplitting.

Immobilien und Spekulationssteuer

Eine Immobilie, die innerhalb von 10 Jahren nach dem Kauf verkauft wird, unterliegt der Einkommensteuer auf den Gewinn (§ 23 EStG). Steuerfreiheit durch Selbstnutzung: Wenn die Immobilie im Verkaufsjahr und in den beiden vorangegangenen Kalenderjahren selbst genutzt wurde, entfällt die Steuer. Nach einem BFH-Urteil von 2023 gilt: Zieht ein Partner aus, nutzt er seinen Anteil nicht mehr selbst — auch wenn das gemeinsame Kind noch in der Wohnung lebt. Konsequenz: Beim Verkauf innerhalb der 10-Jahres-Frist zahlt der ausgezogene Partner Spekulationssteuer auf den Gewinn aus seinem Anteil. Lösung: Verkauf im Jahr des Auszugs — oder Abwarten, bis die 10-Jahres-Frist abgelaufen ist.

Die Grunderwerbsteuer fällt bei Übertragungen auf den anderen Partner im Rahmen der Scheidungsfolgenvereinbarung nicht an (§ 3 Nr. 5 GrEStG) — auch noch nach der Scheidung, sofern die Übertragung im Zusammenhang mit der Vermögensauseinandersetzung steht.

Scheidungskosten absetzen — was möglich ist

Seit dem Jahressteuergesetz 2013 sind Gerichts- und Anwaltskosten für die Scheidung selbst nicht mehr absetzbar (der BFH hat das bestätigt). Kosten für Zugewinnausgleichs-, Unterhalts- oder Versorgungsausgleichsverfahren können im Einzelfall als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sein — das ist umstritten und einzelfallabhängig. Alle Rechnungen aufbewahren und mit einer Steuerberaterin prüfen.

Kapitalerträge und Freistellungsauftrag

Ein gemeinsamer Freistellungsauftrag muss nach der Trennung aufgeteilt oder einzeln neu eingerichtet werden. Sparerpauschbetrag 2026: 1.000 €/Person. Bei Auflösung gemeinsamer Depots fallen auf realisierte Gewinne 25 % Abgeltungssteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag an — das gehört in die Berechnung des Ausgleichsbetrags.

4e · Unternehmen & Selbständigkeit

Das Unternehmen ist für viele Selbstständige ihr wertvollstes Gut — und gleichzeitig das komplizierteste Element bei einer Scheidung. Wer das nicht versteht oder nicht plant, riskiert im schlimmsten Fall die Existenz des Unternehmens.

Ist das Unternehmen Zugewinn?

Ja — der Wertzuwachs während der Ehe gehört zum Zugewinn. Maßgeblich ist der Unterschied zwischen Anfangswert bei Heirat (oder 0 € bei Gründung nach der Heirat) und Endwert am Stichtag (Zustellung Scheidungsantrag). Beispiel: Unternehmensanteil bei Heirat 50.000 €, bei Scheidung 800.000 € — Zugewinn aus dem Unternehmen 750.000 €. Wenn der Partner deutlich weniger Zugewinn erzielt hat, muss die Differenz zur Hälfte ausgeglichen werden — in bar.

Geerbte oder geschenkte Unternehmensanteile fließen ins Anfangsvermögen — sie sind kein Zugewinn, aber der Wertzuwachs während der Ehe ist es. Sauber dokumentiert (notarielle Schenkungsverträge, Erbscheine, Bewertungen zum Zeitpunkt der Übertragung) bist du auf der sicheren Seite.

Unternehmensbewertung nach IDW S13

Der BGH hat in einer Leitentscheidung von 2017 das Ertragswertverfahren als Standard bestätigt; in der Praxis wird der Standard IDW S 13 des Instituts der Wirtschaftsprüfer angewendet. Berücksichtigt werden zukünftige nachhaltige Erträge (auf Basis der letzten 3–5 Jahre), Kapitalisierungszinssatz und ein kalkulatorischer Unternehmerlohn — die eigene Arbeitsleistung des Inhabers wird herausgerechnet, da sie nicht verkäuflich ist. Das verhindert, dass persönliche Arbeitskraft als Unternehmenswert ausgeglichen wird.

Ein Gutachten durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer kostet typischerweise 3.000–10.000 € oder mehr, je nach Komplexität. Einigen sich beide Partner auf einen gemeinsamen Gutachter, spart das einen Bewertungsstreit (und ein teures Gegengutachten).

Das Liquiditätsproblem — die Existenzbedrohung

Der Zugewinnausgleich ist eine Geldschuld. Dein Partner hat Anspruch auf Zahlung — nicht auf Unternehmensanteile. Was, wenn das Unternehmen den Wert repräsentiert, aber nicht genug Cash hat?

Szenario: Unternehmen laut Gutachten 1.000.000 € wert, Zugewinnausgleich 400.000 €, Bankkonto 80.000 €. Mögliche Wege: Ratenzahlung (§ 1382 BGB — das Gericht kann die Zahlung stunden oder in Raten aufteilen, wenn die sofortige Zahlung das Unternehmen oder den Lebensunterhalt des Schuldners ernsthaft gefährden würde), Stundung gegen Zinsen, Übertragung von Unternehmensanteilen (nur mit Zustimmung des Partners und im Rahmen des Gesellschaftsvertrags), Bankkredit — und im schlimmsten Fall Unternehmensverkauf.

Rechtsformen im Detail

  • GmbH oder Kapitalgesellschaft — Anteile fließen in den Zugewinnausgleich. Gesellschaftsvertrag prüfen: Vinkulierungsklauseln (Übertragung nur mit Zustimmung der anderen Gesellschafter)? Vorkaufsrechte der Mitgesellschafter? Bewertung nach IDW S13.
  • Einzelunternehmen oder Personengesellschaft — gesamter Betriebswert fließt in den Zugewinn (abzüglich Anfangswert). Goodwill (Kundenstamm, Ruf, Lieferantenbeziehungen) wird bewertet, Betriebsschulden werden abgezogen.
  • Freiberufliche Praxis (Arzt, Anwalt, Steuerberater) — der objektivierte Goodwill wird bewertet, der persönliche Goodwill des Inhabers herausgerechnet. Bei Einzelpraxen oft deutlich weniger als bei Kapitalgesellschaften.
  • Holding-Strukturen — komplex. Grundsatz: Durchgriff auf alle Tochtergesellschaften, der Gesamtkonzernwert wird bewertet.

Schutzstrategien

  • Ehevertrag — kann Betriebsvermögen vollständig aus dem Zugewinnausgleich ausschließen (§ 1414 BGB). Präventiv wirkungsvoll. Ein Ehevertrag kurz vor oder während der Trennung kann als sittenwidrig verworfen werden, wenn kein angemessener Ausgleich vorhanden ist.
  • Modifizierte Zugewinngemeinschaft — bestimmte Vermögensgegenstände bleiben außen vor, oder es gibt eine Obergrenze des Zugewinnausgleichs.
  • Bewertungsklauseln im Ehevertrag — die Bewertungsmethode für das Unternehmen wird vorab festgelegt. Vermeidet einen teuren Bewertungsstreit.

Wann du hier professionelle Hilfe brauchst

  • wenn die Unternehmensbewertung die zentrale Streitfrage wird,
  • wenn der Zugewinnausgleich aus der Liquidität des Unternehmens nicht sofort zahlbar wäre,
  • wenn Gesellschaftsverträge, Vinkulierung oder Mitgesellschafter betroffen sind,
  • wenn Praxisstrukturen, Holding-Konstruktionen oder geerbte Anteile im Spiel sind.

Bei Unternehmerscheidungen ist gute Orientierung wertvoll, aber selten ausreichend. Sobald Bewertung, Liquidität oder Gesellschaftsrecht ineinandergreifen, gehört der Fall in die Hand spezialisierter Anwältinnen und gegebenenfalls einer Gutachterin.