1. Güterstand — das Fundament
Der Güterstand regelt, wie das Vermögen bei einer Scheidung aufgeteilt wird. Er wird bei der Heirat festgelegt oder gilt automatisch, wenn kein Ehevertrag geschlossen wurde.
- Zugewinngemeinschaft (gesetzlicher Standard): Jeder Partner behält sein Vermögen — aber der während der Ehe erzielte Vermögenszuwachs, der Zugewinn, wird bei der Scheidung ausgeglichen.
- Gütertrennung: Per Ehevertrag vereinbart. Jeder behält sein Vermögen vollständig, kein Ausgleich. Wenn ein Ehevertrag mit Gütertrennung existiert, gelten die meisten Regeln dieser Ebene nicht.
- Gütergemeinschaft: Selten. Alle Vermögenswerte werden gemeinsames Eigentum. Aufteilung bei Scheidung komplex.
Erste Aufgabe: Ehevertrag suchen und lesen, falls vorhanden. Was ist dort geregelt — Güterstand, Unterhalt, Immobilie?
2. Der Zugewinnausgleich — das Kernthema
Das Grundprinzip in einem Satz: Derjenige, der während der Ehe mehr Vermögen aufgebaut hat, zahlt dem anderen die Hälfte des Unterschieds.
So wird gerechnet
- Anfangsvermögen ermitteln — das Vermögen jedes Partners am Tag der Eheschließung. Schulden werden abgezogen. Das Anfangsvermögen wird mit dem Preisindex der Zeit hochgerechnet (Indexierung nach § 1376 BGB), damit Inflation bei langen Ehen berücksichtigt wird.
- Endvermögen ermitteln — das Vermögen jedes Partners am Stichtag, also dem Tag der Zustellung des Scheidungsantrags (§ 1384 BGB). Schulden werden abgezogen; das Endvermögen kann nicht negativ werden.
- Zugewinn berechnen — Endvermögen minus indexiertes Anfangsvermögen.
- Ausgleich berechnen — der Partner mit dem höheren Zugewinn zahlt dem anderen die Hälfte des Unterschieds.
Rechenbeispiel
- Anfangsvermögen bei Heirat — Er: 20.000 €, Sie: 5.000 €
- Endvermögen bei Scheidungsantrag — Er: 180.000 €, Sie: 40.000 €
- Zugewinn — Er: 160.000 €, Sie: 35.000 €
- Differenz: 125.000 €
- Ausgleichsforderung: 62.500 € (Er zahlt an Sie)
Das ist die Realität vieler Hauptverdiener — und der Zugewinnausgleich ist eine Geldschuld. Er muss in bar oder per Überweisung gezahlt werden, nicht durch Übertragung von Vermögensgegenständen (es sei denn, beide einigen sich darauf).
Der Stichtag-Irrtum — der teuerste Fehler
Falsch: "Der Stichtag ist der Tag der Trennung." Richtig: Der Stichtag ist der Tag der Zustellung des Scheidungsantrags.
Das Trennungsjahr liegt zwischen Trennung und Scheidungsantrag. Alles, was in dieser Zeit verdient, gespart oder investiert wird, fließt noch in das Endvermögen ein. Ein Jahr Gehalt, eine Bonuszahlung, ein Aktiengewinn nach der Trennung — alles zählt.
Was nicht in den Zugewinn fällt
Erbschaften und Schenkungen, die während der Ehe erhalten wurden, zählen grundsätzlich nicht zum Zugewinn — sie erhöhen zwar das Endvermögen, werden aber dem Anfangsvermögen zugerechnet (§ 1374 Abs. 2 BGB).
Aber: Der Wertzuwachs einer Erbschaft fließt in den Zugewinn. Beispiel: Du erbst eine Wohnung für 200.000 €. Bis zur Scheidung ist sie 280.000 € wert. Die 200.000 € zählen nicht zum Zugewinn, die 80.000 € Wertsteigerung schon. Diese Ausnahme musst du beweisen können — Erbschein, Schenkungsvertrag, Zeitpunkt der Übertragung dokumentieren.
Auskunftsanspruch — dein Recht
Du kannst vom Partner Auskunft über sein Vermögen verlangen — zum Zeitpunkt der Eheschließung (§ 1379 Abs. 1 BGB), zum Zeitpunkt der Trennung (§ 1379 Abs. 2 BGB) und zum Stichtag der Zustellung des Scheidungsantrags. Dieser Anspruch ist klagbar. Wer falsche Auskunft gibt, macht sich schadensersatzpflichtig.
Vermögensverschiebung — was der Partner versuchen könnte
Ein verbreiteter Versuch: Vermögen kurz vor dem Scheidungsantrag verschwinden lassen — auf Konten von Eltern übertragen, Geld abheben, Werte verschenken. Das ist rechtlich angreifbar. Schenkungen der letzten 10 Jahre können unter bestimmten Voraussetzungen angefochten werden; "illoyale Vermögensminderungen" werden dem Endvermögen fiktiv hinzugerechnet. Wer dem Partner absichtlich schadet, macht sich schadensersatzpflichtig. Wichtig: Den Auskunftsanspruch schriftlich und zeitnah geltend machen, damit der Vermögensstand zum Trennungszeitpunkt dokumentiert ist.
3. Gemeinsame Schulden und Kredite
Haben beide Partner einen Kredit gemeinsam unterschrieben, haften beide gegenüber der Bank — jeweils zu 100 %. Die Bank interessiert sich nicht für eure Trennung. Sie kann sich an beide wenden, unabhängig davon, wer im Innenverhältnis zahlen soll. Zahlt dein Partner nicht, zieht die Bank bei dir ein — deine Kreditwürdigkeit leidet, im schlimmsten Fall droht Pfändung.
Was jetzt geregelt werden sollte
- Kreditablösung oder Umschuldung auf einen Namen — möglich, wenn die Bank der Entlassung des anderen aus der Haftung zustimmt. Sie prüft dafür die Bonität des übernehmenden Partners. Reicht die Bonität nicht, verweigert die Bank die Umschreibung.
- Weiterzahlung im Trennungsjahr — eine schriftliche Absprache treffen: Wer zahlt welche Rate? Wie wird das später mit Unterhalt oder Nutzungsentschädigung verrechnet?
- Kreditkarten — Zusatzkarten des Partners sperren lassen. Gemeinsame Kreditkartenschulden: beide haften.
- Dokumentation — alle laufenden Kredite mit Restschuld und Rate erfassen, schriftlich festhalten, wer was bedient, Bankbestätigungen über Restschulden einholen.
4. Trennungsunterhalt — nur auf Aufforderung
Rechtsgrundlage: § 1361 BGB. Der wirtschaftlich schwächere Partner hat ab dem Tag der Trennung Anspruch auf Trennungsunterhalt — aber nur, wenn er ihn schriftlich einfordert. Kein rückwirkender Anspruch ohne Aufforderung.
Orientierungswerte 2025
- Bei Alleinverdiener-Ehe: 45 % des bereinigten Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen.
- Bei beidseitigem Einkommen: 45 % der bereinigten Einkommensdifferenz.
- Selbstbehalt erwerbstätig: 1.600 €/Monat — nicht erwerbstätig: 1.475 €/Monat. Die Unterhaltszahlung darf den Selbstbehalt nicht unterschreiten.
Das bereinigte Nettoeinkommen ist das Nettoeinkommen abzüglich berufsbedingter Fahrtkosten, Pflichtbeiträgen zur Altersvorsorge (Standardwert: 4 % des Bruttoeinkommens) und anteiliger Schulden aus der Ehezeit. Für eine belastbare Berechnung gehört der konkrete Fall in die Hand einer Fachanwältin oder qualifizierten Beratung.
5. Nachehelicher Unterhalt — Ausnahme, nicht Regel
Nach rechtskräftiger Scheidung gilt der Grundsatz: Jeder ist für sich selbst verantwortlich (§ 1569 BGB). Unterhalt gibt es nur in definierten Ausnahmefällen:
- Kinderbetreuungsunterhalt — solange der Partner ein Kind unter drei Jahren betreut; danach stufenweise Erwerbsobliegenheit.
- Altersunterhalt — wenn der Partner altersbedingt nicht mehr erwerbstätig sein kann.
- Krankheitsunterhalt — bei Erwerbsunfähigkeit durch Krankheit.
- Aufstockungsunterhalt — wenn das eigene Einkommen nicht zum Lebensunterhalt reicht, weil während der Ehe auf Karriere verzichtet wurde (ehebedingter Nachteil).
Nachehelicher Unterhalt ist grundsätzlich zu befristen (§ 1578b BGB). Die Dauer richtet sich nach dem ehebedingten Nachteil — bei kurzen Ehen ohne Kinder oft sehr kurz (1–3 Jahre), bei langen Ehen mit Kindern und echtem Nachteil potenziell viele Jahre.
Verwirkung des Anspruchs
Der Unterhaltsanspruch kann nach § 1579 BGB entfallen oder gekürzt werden, wenn der Berechtigte in einer neuen verfestigten Lebensgemeinschaft lebt (grober Richtwert: mindestens 2–3 Jahre), bei schwerwiegendem Fehlverhalten gegenüber dem Unterhaltspflichtigen oder wenn der Anspruch länger als ein Jahr nicht geltend gemacht wird.
6. Depots, Kapitalanlagen und digitale Werte
- Wertpapierdepots — Gemeinschaftsdepots werden hälftig aufgeteilt, sofern keine andere Vereinbarung besteht. Einzeldepots sind Teil des Endvermögens für die Zugewinnberechnung. Bei Auflösung fällt auf realisierte Gewinne Abgeltungssteuer an — Freistellungsauftrag prüfen.
- Kryptowährungen — Kryptowerte sind Vermögen und fließen in den Zugewinnausgleich. Nachweis über Wallet-Auszüge, Transaktionshistorie und Bewertung zum Stichtag. Die Blockchain ist öffentlich — Kryptowerte sind schwieriger zu verbergen als gedacht.
- Bausparverträge — aktuelles Guthaben fließt ins Endvermögen. Wer ist Vertragsinhaber, wer hat eingezahlt? Bei gemeinsamen Verträgen Aufteilung des Guthabens.
Wann du hier professionelle Hilfe brauchst
- wenn hohe Vermögenswerte, Schenkungen, Erbschaften oder komplexe Verträge im Spiel sind,
- wenn der andere Teil Vermögen verschiebt oder Auskunft verweigert,
- wenn mehrere Kredite, Immobilien oder Unternehmenswerte zusammenlaufen,
- wenn Trennungsunterhalt oder nachehelicher Unterhalt nicht nur grob, sondern belastbar berechnet werden muss.
Gerade bei Vermögen und Unterhalt ist der Unterschied zwischen Orientierung und belastbarer Berechnung groß. Sobald die Summe relevant wird, gehört der Fall in die Hand einer spezialisierten Fachanwältin.
Checkliste Finanzen & Vermögen
- Vollständige Vermögensaufstellung erstellt (Datum = heute)
- Alle Kontoauszüge und Depotauszüge gesichert
- Kreditverträge mit Restschuld dokumentiert
- Ehevertrag geprüft — Güterstand ist bekannt
- Auskunftsanspruch schriftlich beim Partner geltend gemacht (§ 1379 BGB)
- Trennungsunterhalt schriftlich eingefordert (falls anspruchsberechtigt)
- Kreditverantwortlichkeiten zwischen den Partnern schriftlich geregelt
- Bank über die Trennung informiert (Gemeinschaftskonto-Schutz)
Wichtige Rechtsgrundlagen dieser Ebene
- §§ 1363–1390 BGB — Zugewinngemeinschaft allgemein
- § 1374 BGB — Anfangsvermögen, Ausnahme Erbschaft
- § 1375 BGB — Endvermögen, illoyale Minderungen
- § 1376 BGB — Indexierung Anfangsvermögen
- § 1379 BGB — Auskunftsanspruch
- § 1384 BGB — Stichtag Endvermögen
- § 1361 BGB — Trennungsunterhalt
- § 1569 BGB — Eigenverantwortung nach Scheidung
- § 1578b BGB — Befristung nachehelicher Unterhalt
- § 1579 BGB — Verwirkung Unterhalt